definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Das Betreibungsamt des Kreises Landquart stellte am 23. November 2012 unter der Betreibungs-Nr. 4124402 einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuld- ner und der X._____ GmbH (vorm. Z._____ GmbH) als Gläubigerin über eine For- derung von Fr. 5‘498.41 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Vollstreckbare Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz vom 03.03.2011, AZ. 128 IK 378/01“. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 26. November 2012 zugestellt, worauf dieser gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob. B. Am 15. Februar 2013 reichte die X._____ GmbH beim Bezirksgericht Land- quart ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein, in welchem sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 4124402 des Betrei- bungsamtes Landquart die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5‘498.40 samt Betreibungs- und Gerichtskosten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners.“ Zur Begründung führte sie aus, dass Y._____ mit der Z._____ GmbH im Jahre 1987 einen Leasingvertrag über einen PKW Nissan Silvia T Kat. + Zubehör abgeschlossen habe. Da Y._____ seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht mehr nachgekommen sei, sei auf Antrag der Z._____ GmbH in Deutschland das Insolvenzverfahren über den Gesuchsgegner eröffnet worden. Nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens habe die Z._____ GmbH ihre Forderung von DM 8‘695.30 angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe in der Folge die Forderung der Z._____ GmbH im Umfang von DM 8‘670.30 anerkannt und diesen Betrag in die Insolvenztabelle eingetragen. Y._____ habe die Forderung nicht bestritten. Die X._____ GmbH sei gemäss Rechtsnachfolgeklausel des Amtsgerichts Chemnitz Rechtsnachfolgerin der Z._____ GmbH und somit berechtigt, den Anspruch gemäss Insolvenztabelle geltend zu machen. Aus diesem Grund sei der ins Recht gelegte Auszug aus der Insolvenztabelle der X._____ GmbH zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Y._____ erteilt worden. Die Insolvenztabelle erfülle nämlich - wobei sie daneben am Ende des Verfahrens als Grundlage für die Ver- teilung allfällig vorhandener Insolvenzmasse an die Gläubiger diene - die Funktion, dass der Gläubiger auf Antrag einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenzta- belle erhalte, womit er einen Titel in der Hand halte, der mit einem Urteil oder ei- nem Vollstreckungsbescheid vergleichbar sei.
Seite 3 — 12 C. Am 19. März 2013 fand sodann die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart statt, an welcher nur Y._____ teilnahm. Im Rahmen die- ser Verhandlung beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs und führte dazu aus, dass er im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren mit seiner damaligen Firma in Deutschland gehabt hätte. Alle damaligen Forde- rungen seien in dieses Insolvenzverfahren geflossen, so auch die heute geltend gemachte Forderung, deren damaligen Bestand er nicht bestreite. Für ihn sei die heute geltend gemachte Forderung durch das Insolvenzverfahren jedoch unterge- gangen, da er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Restschuld be- freit worden zu sein. Er habe jedenfalls nie ein anders lautendes Urteil erhalten. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2013, mitgeteilt am 20. März 2013, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart alsdann was folgt: „1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. 4124402 des Betreibungs- amtes Landquart die definitive Rechtsöffnung für CHF 5‘498.40 samt Betreibungs- und Gerichtskosten zu erteilen, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt und der ge- suchstellenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart begründete ihren Entscheid damit, dass in der Insolvenztabelle lediglich festgestellt werde, dass die Z._____ GmbH am 20. Juni 2001 im Insolvenzverfahren Gläubigerin einer Forderung in der Höhe von DM 8‘670.30 gewesen sei. Das Insolvenzverfahren diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermö- gen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getrof- fen werde. Dem redlichen Schuldner werde Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Urkunde sei nicht als gerichtlicher Entscheid oder Surrogat zu qualifizieren, aus der eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners hervorgehe. Es fehle somit an einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____ GmbH am 2. April 2013 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Dabei stellte sie fol- gende Rechtsbegehren:
Seite 4 — 12 „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 19. März 2013 (Proz. Nr. 335-2013-21) aufzuheben und es sei die Rechtsöffnung im begehrten Umfang zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners.“ Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Beschwerde die unrichtige Anwendung des deutschen Rechts geltend gemacht werde. Die Insolvenztabelle sei eine in der Schweiz vollstreckbare Entscheidung im Sinne des LugÜ. F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragte Y._____ die Abwei- sung der Beschwerde. Er führte aus, dass er die Forderung in der Sache nicht bestreite, diese aber seit 2011 verjährt sei. Es sei ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel eines deutschen Gerichtes, noch sei ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 2001 eine rechtskräftige Verunmögli- chung eines Restschulderlasses zugestellt worden. Somit habe er davon ausge- hen dürfen, dass das Verfahren für ihn erledigt sei. Indem die X._____ GmbH zu- dem zu einem von ihm Ende 2012 unterbreiteten Vergleichsangebot keine Stel- lung genommen habe, habe diese die ihr nach deutschem Insolvenzrecht zuste- hende Pflicht, die Kosten für den Schuldner so gering wie möglich zu halten, ver- nachlässigt. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid bei- zulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 2. April 2013 (Poststempel: 2. April 2013) gegen den am 20. März 2013 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid
Seite 5 — 12 vom 19. März 2013 wurde, unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO sowie Art. 56 und Art. 63 SchKG, rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315, 319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Verglei- che und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO, Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör- den und die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarza- rbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben (Abs. 2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Ge- richts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass den Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer voll- streckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Abs. 2). Wenn ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, kann der Betriebene überdies die Einwendung geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Inter- nationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendung entschieden hat (Abs. 3). Von Amtes wegen zu
Seite 6 — 12 prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (BGE 124 III 501 E. 3a; Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Ba- sel 2010, Art. 81 N 2a). b) Die Beseitigung des Rechtsvorschlags gestützt auf einen ausländischen Entscheid setzt voraus, dass dieser von einem Schweizer Richter anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Anerkennung und Vollstreckung des Aus- zugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz richtet sich vorliegend nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Ok- tober 2007 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ; SR 0.275.12). Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ vermag an der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens nichts zu ändern, da Rechtsöffnungsverfahren nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen (Roh- ner/Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 1 N 94; Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2. Auflage, Bern 2011, Art. 1 N 89). Die Anerkennung und Vollstreckung aus der Konkurstabelle wird zum einen erst nach Abschluss des Konkursverfahrens eingeleitet; auch geht es bei dem Aner- kennungsbegehren nicht um die Anerkennung des deutschen Konkurses in der Schweiz, sondern - nach Abschluss des deutschen Insolvenzverfahrens - um die Anerkennung eines vollstreckbaren Titels auf eine Geldleistung, so dass kein Fall des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ vorliegt (Habscheid, Die Anerkennung des schweizerischen Konkursverlustscheins in Deutschland und des Auszugs aus der Insolvenztabelle in der Schweiz, KTS, Zeitschrift für Insolvenzrecht, Köln/Berlin/Bonn/München, 62. Jahrgang 2001, Heft 2, S. 255). Die Anerkennung und Vollstreckung hat folglich nach Art. 32 ff. LugÜ zu erfolgen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in ei- nem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. c) Wenn der Gläubiger eine Geldschuld vollstrecken lassen will, steht ihm zum einen der ordentliche Weg über ein Exequaturverfahren beim kantonalen Vollstre- ckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung bzw. Zwangsvollstreckung offen (Art. 38 ff. LugÜ), oder er kann den Weg über die ordentliche Betreibung
Seite 7 — 12 wählen. Diesfalls wird über die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des (kontradik- torischen) Rechtsöffnungsverfahrens entschieden (Art. 33 Abs. 3 LugÜ). In diesem Fall kann die Vollstreckbarerklärung bei der Rechtsöffnung bloss vorfrageweise bzw. inzident erfolgen oder der Gläubiger kann auch im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens ein separates Exequaturbegehren stellen. Der Titelgläubiger kann also um Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersuchen, indem er in seinem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung ver- langt, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen (Hofmann/Kunz, in: Oeti- ker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 38 N 288 ff.). In diesem Fall sind die Bestimmungen des LugÜ betreffend die Voll- streckung (Art. 38 ff. LugÜ) nicht anwendbar; das Verfahren richtet sich abschlies- send nach Art. 84 SchKG (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 68a). d) Vorliegend machte die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch, indem sie in ihrem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlang- te, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen. Sie hat also inzident um Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersucht. Die Vorinstanz hat sich weder mit der Anwendbarkeit des LugÜ noch mit der Vollstreckbarkeit des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz befasst, obwohl dies für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren notwendig gewesen wäre. Ent- sprechend ist dies nun im Beschwerdeverfahren nachzuholen. 3.a) Bevor also über die Rechtsöffnung befunden werden kann, ist nach dem Ausgeführten vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des Auszugs aus der Insolvenz- tabelle des Amtsgerichts Chemnitz zu prüfen. Die Vorinstanz führte aus, dass die eingereichte Urkunde (Vorinstanz act. II/2) nicht als gerichtlicher Entscheid oder als Surrogat zu qualifizieren sei, aus der eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Gesuchgegners hervorgehe. Diese Begründung zielt - wie sogleich gezeigt wird - an der Sache vorbei.
b) Im Jahr 2001 wurde über das Vermögen von Y._____ das Verbraucherin- solvenzverfahren eröffnet. Nach § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumel- den, welcher diese daraufhin in die Insolvenztabelle einträgt (§ 175 Abs. 1 InsO). Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen sodann ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern (§ 176 Abs. 1 InsO). Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine Forderung als fest-
Seite 8 — 12 gestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenz- gläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Gemäss Abs. 2 trägt das Insolvenzgericht für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festge- stellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Im vorliegenden Fall hat die Z._____ GmbH am 20. Juni 2001 beim Amtsgericht Chemnitz ihre Forderung von DM 8‘695.30 angemeldet, wovon am 8. August 2001 DM 8‘670.30 vom Insolvenz- verwalter festgestellt und der Rest (DM 25.--) bestritten wurde. Der Schuldner Y._____ hat die Forderung nicht bestritten. Gemäss § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle für die festgestellten Forderun- gen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin be- stritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle also wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO), sofern dem nicht die Restschuldbefreiung des Schuldners (§ 286 ff. InsO) entgegensteht (Pehl, in: Braun, InsO, Insolvenzordnung, Kommentar,
5. Auflage, München 2012, § 201 N 10). Der Auszug aus der Tabelle wird als voll- streckbarer Titel qualifiziert, ist also urteilsgleich und entfaltet formelle wie materi- elle Rechtskraft (Habscheid, a.a.O., S. 252). Da der Schuldner und der Gläubiger im Verfahren, das zur Erteilung des Auszugs durch das Gericht führt, volles recht- liches Gehör erhalten, rechtfertigt sich aus Sicht des deutschen Rechts die Gleichstellung als Vollstreckungstitel mit dem Urteil als einer gerichtlichen Ent- scheidung im engeren Sinne (Habscheid, a.a.O., S. 255). Im vorliegenden Fall hat die Z._____ GmbH einen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten. So hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz am 3. März 2011 beglaubigt, dass „die vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausferti- gung dem Gläubigervertreter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird“ und dass eine Ausfertigung der Gegenseite zugestellt wurde. Mit Schreiben vom
29. März 2012 hat das Amtsgericht Chemnitz zudem der X._____ GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z._____ GmbH die vollstreckbare Ausfertigung des Tabel- lenblattes Nr. 12 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Am 10. Dezember 2012 hat der Obergerichtsvollzieher W._____ darüber hinaus Y._____ nochmals die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichtes Chemnitz sowie die Rechtsnachfolgeklausel zukommen lassen.
Seite 9 — 12 c) Der Beschwerdegegner brachte bereits an der Hauptverhandlung vom 19. März 2013 vor, dass er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Rest- schuld befreit worden zu sein. Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 führte er aus, dass ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahre 2001 keine rechtskräftige Verunmöglichung eines Restschulderlasses zugestellt worden sei, weswegen er davon ausgehen durfte, dass das Verfahren für ihn erledigt sei. Die Restschuldbefreiung wird in den §§ 286 ff. InsO geregelt. Gemäss § 287 Abs. 1 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus. Der Beschwerdegegner brachte zu keiner Zeit vor, dass er einen solchen Antrag ge- stellt habe und legte auch keine derartigen Beweismittel ein. Somit kann davon ausgegangen werden, dass weder eine Restschuldbefreiungsphase hängig ist, noch eine Restschuldbefreiung durchgeführt wurde. d) Gemäss Art. 32 LugÜ versteht man unter „Entscheidung“ im Sinne des Lu- gano-Übereinkommens jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertrags- staates erlassen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Be- schluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschliesslich des Kosten- festsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Der Auszug aus der Insol- venztabelle kann demnach ebenfalls als „Entscheidung eines Gerichts“ angese- hen werden (Habscheid, a.a.O., S. 256). 4. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Unbeschadet des Art. 55 LugÜ hat die Partei, die eine Voll- streckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Art. 54 vorzulegen (Abs. 2). Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, so kann das Gericht gemäss Art. 55 Abs. 1 LugÜ eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzule- gen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorla- ge der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass keine Bescheini- gung nach Art. 54 LugÜ notwendig sei, da die Forderung vom Beschwerdegegner nicht bestritten werde. Wie bereits ausgeführt, kann sich das Gericht auch mit gleichwertigen Urkunden begnügen. Die Gleichwertigkeit einer anderen Urkunde ist aufgrund ihrer Beweiskraft zu bestimmen. Aus ihr muss zweifelsfrei hervorge- hen, dass dem Schuldner das verfahrensleitende Schriftstück zugestellt wurde (Gelzer, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 55 N 3). Vorliegend ist von Bedeutung, dass die vollstreckbare
Seite 10 — 12 Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz insbesondere auch die Bestätigung des Urkundsbeamten enthält, dass der Ge- genseite, also dem Beschwerdegegner, ebenfalls eine Ausfertigung zugestellt wurde. Auch liegt noch eine zusätzliche Zustellurkunde des Obergerichtsvollzie- hers W._____ vor, aus welcher hervorgeht, dass die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz inklusive der Rechtsnachfol- geklausel dem Beschwerdegegner zugestellt wurde. Demnach ist eine Bescheini- gung im Sinne von Art. 54 LugÜ nicht erforderlich. 5.a) Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, dass die Angelegenheit seit 2011 verjährt sei. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht ausführt, verjähren An- sprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, gemäss § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Ablauf von 30 Jahren. Insofern ist die vorliegend geltend gemachte Forderung nicht ver- jährt. b) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Anerkennung oder Vollstreckung entgegenstehen würden. Darüber hinaus, hat der Beschwerdegegner auch keine weiteren Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt oder gestundet sei, vorge- bracht und mit Urkunden belegt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgericht Chemnitz stellt demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5‘498.40. Sie begründet dies damit, dass sich die Gesamtforderung per 29. Oktober 2012 auf EUR 4‘546.85 belaufe, was umgerechnet Fr. 5‘498.41 (Tages- kurs 29. Oktober 2012) entspreche. Zum Nachweis der Forderung von EUR 4‘546.85 legte sie ein mit „Forderungsaufrechnung gemäss § 367 BGB“ betiteltes Beweismittel ein (Vorinstanz act. II/5). In der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz wurde eine Forderung von DM 8‘670.30 festgestellt. Gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Union vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1-2) wur- de ein unwiderruflicher Umrechnungskurs von 1 EUR = 1.95583 DM festgelegt. Somit ergibt sich eine gemäss Insolvenztabelle festgestellte Forderung von EUR 4‘433.05. Umgerechnet in Schweizer Franken stellt dies eine Forderung von Fr.
Seite 11 — 12 5‘360.80 (Tageskurs 29. Oktober 2012) dar. Für diesen Betrag kann somit die de- finitive Rechtsöffnung erteilt werden, nicht jedoch für etwaige in act. II/5 zusätzlich aufgelisteten Forderungspunkte. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 450.-- zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Obwohl die Beschwerde, was die Höhe des Betrages betrifft, nur teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt sich diese Kostenverteilung, da mit den Ausführungen zur Berechnung des korrekten Betrages keinerlei Aufwand verbun- den war und die Abweichung zum Rechtsbegehren nur minimal ist. Der Be- schwerdegegner hat die Beschwerdeführerin sodann für die im Beschwerdever- fahren entstandenen Auslagen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Spesen) für Umtriebe als angemessen. Ebenso gehen die Kosten des Rechtsöffnungsver- fahrens vor der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten von Y._____, wel- cher die X._____ GmbH zudem mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) für Um- triebe zu entschädigen hat.
Seite 12 — 12 III.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt und der ge- suchstellenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet.
E. 3 Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 Auflage, München 2012, § 201 N 10). Der Auszug aus der Tabelle wird als voll- streckbarer Titel qualifiziert, ist also urteilsgleich und entfaltet formelle wie materi- elle Rechtskraft (Habscheid, a.a.O., S. 252). Da der Schuldner und der Gläubiger im Verfahren, das zur Erteilung des Auszugs durch das Gericht führt, volles recht- liches Gehör erhalten, rechtfertigt sich aus Sicht des deutschen Rechts die Gleichstellung als Vollstreckungstitel mit dem Urteil als einer gerichtlichen Ent- scheidung im engeren Sinne (Habscheid, a.a.O., S. 255). Im vorliegenden Fall hat die Z._____ GmbH einen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten. So hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz am 3. März 2011 beglaubigt, dass „die vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausferti- gung dem Gläubigervertreter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird“ und dass eine Ausfertigung der Gegenseite zugestellt wurde. Mit Schreiben vom
29. März 2012 hat das Amtsgericht Chemnitz zudem der X._____ GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z._____ GmbH die vollstreckbare Ausfertigung des Tabel- lenblattes Nr. 12 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Am 10. Dezember 2012 hat der Obergerichtsvollzieher W._____ darüber hinaus Y._____ nochmals die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichtes Chemnitz sowie die Rechtsnachfolgeklausel zukommen lassen.
Seite 9 — 12 c) Der Beschwerdegegner brachte bereits an der Hauptverhandlung vom 19. März 2013 vor, dass er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Rest- schuld befreit worden zu sein. Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 führte er aus, dass ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahre 2001 keine rechtskräftige Verunmöglichung eines Restschulderlasses zugestellt worden sei, weswegen er davon ausgehen durfte, dass das Verfahren für ihn erledigt sei. Die Restschuldbefreiung wird in den §§ 286 ff. InsO geregelt. Gemäss § 287 Abs. 1 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus. Der Beschwerdegegner brachte zu keiner Zeit vor, dass er einen solchen Antrag ge- stellt habe und legte auch keine derartigen Beweismittel ein. Somit kann davon ausgegangen werden, dass weder eine Restschuldbefreiungsphase hängig ist, noch eine Restschuldbefreiung durchgeführt wurde. d) Gemäss Art. 32 LugÜ versteht man unter „Entscheidung“ im Sinne des Lu- gano-Übereinkommens jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertrags- staates erlassen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Be- schluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschliesslich des Kosten- festsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Der Auszug aus der Insol- venztabelle kann demnach ebenfalls als „Entscheidung eines Gerichts“ angese- hen werden (Habscheid, a.a.O., S. 256). 4. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Unbeschadet des Art. 55 LugÜ hat die Partei, die eine Voll- streckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Art. 54 vorzulegen (Abs. 2). Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, so kann das Gericht gemäss Art. 55 Abs. 1 LugÜ eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzule- gen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorla- ge der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass keine Bescheini- gung nach Art. 54 LugÜ notwendig sei, da die Forderung vom Beschwerdegegner nicht bestritten werde. Wie bereits ausgeführt, kann sich das Gericht auch mit gleichwertigen Urkunden begnügen. Die Gleichwertigkeit einer anderen Urkunde ist aufgrund ihrer Beweiskraft zu bestimmen. Aus ihr muss zweifelsfrei hervorge- hen, dass dem Schuldner das verfahrensleitende Schriftstück zugestellt wurde (Gelzer, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 55 N 3). Vorliegend ist von Bedeutung, dass die vollstreckbare
Seite 10 — 12 Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz insbesondere auch die Bestätigung des Urkundsbeamten enthält, dass der Ge- genseite, also dem Beschwerdegegner, ebenfalls eine Ausfertigung zugestellt wurde. Auch liegt noch eine zusätzliche Zustellurkunde des Obergerichtsvollzie- hers W._____ vor, aus welcher hervorgeht, dass die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz inklusive der Rechtsnachfol- geklausel dem Beschwerdegegner zugestellt wurde. Demnach ist eine Bescheini- gung im Sinne von Art. 54 LugÜ nicht erforderlich. 5.a) Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, dass die Angelegenheit seit 2011 verjährt sei. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht ausführt, verjähren An- sprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, gemäss § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Ablauf von 30 Jahren. Insofern ist die vorliegend geltend gemachte Forderung nicht ver- jährt. b) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Anerkennung oder Vollstreckung entgegenstehen würden. Darüber hinaus, hat der Beschwerdegegner auch keine weiteren Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt oder gestundet sei, vorge- bracht und mit Urkunden belegt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgericht Chemnitz stellt demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden kann.
E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5‘498.40. Sie begründet dies damit, dass sich die Gesamtforderung per 29. Oktober 2012 auf EUR 4‘546.85 belaufe, was umgerechnet Fr. 5‘498.41 (Tages- kurs 29. Oktober 2012) entspreche. Zum Nachweis der Forderung von EUR 4‘546.85 legte sie ein mit „Forderungsaufrechnung gemäss § 367 BGB“ betiteltes Beweismittel ein (Vorinstanz act. II/5). In der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz wurde eine Forderung von DM 8‘670.30 festgestellt. Gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Union vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1-2) wur- de ein unwiderruflicher Umrechnungskurs von 1 EUR = 1.95583 DM festgelegt. Somit ergibt sich eine gemäss Insolvenztabelle festgestellte Forderung von EUR 4‘433.05. Umgerechnet in Schweizer Franken stellt dies eine Forderung von Fr.
Seite 11 — 12 5‘360.80 (Tageskurs 29. Oktober 2012) dar. Für diesen Betrag kann somit die de- finitive Rechtsöffnung erteilt werden, nicht jedoch für etwaige in act. II/5 zusätzlich aufgelisteten Forderungspunkte.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 450.-- zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Obwohl die Beschwerde, was die Höhe des Betrages betrifft, nur teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt sich diese Kostenverteilung, da mit den Ausführungen zur Berechnung des korrekten Betrages keinerlei Aufwand verbun- den war und die Abweichung zum Rechtsbegehren nur minimal ist. Der Be- schwerdegegner hat die Beschwerdeführerin sodann für die im Beschwerdever- fahren entstandenen Auslagen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Spesen) für Umtriebe als angemessen. Ebenso gehen die Kosten des Rechtsöffnungsver- fahrens vor der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten von Y._____, wel- cher die X._____ GmbH zudem mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) für Um- triebe zu entschädigen hat.
Seite 12 — 12 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides werden aufgehoben.
- In der Betreibungs-Nr. 4124402 des Betreibungsamtes Landquart (Zah- lungsbefehl vom 23. November 2012) wird für den Betrag von Fr. 5‘360.80 definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 24
31. Mai 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Sonder In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ G m b H, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Hans Rudi Alder, Pestalozzistrasse 2, 8201 Schaffhausen, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 19. März 2013, mitgeteilt am 20. März 2013, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin gegen Y._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt des Kreises Landquart stellte am 23. November 2012 unter der Betreibungs-Nr. 4124402 einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuld- ner und der X._____ GmbH (vorm. Z._____ GmbH) als Gläubigerin über eine For- derung von Fr. 5‘498.41 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Vollstreckbare Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz vom 03.03.2011, AZ. 128 IK 378/01“. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 26. November 2012 zugestellt, worauf dieser gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob. B. Am 15. Februar 2013 reichte die X._____ GmbH beim Bezirksgericht Land- quart ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein, in welchem sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 4124402 des Betrei- bungsamtes Landquart die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5‘498.40 samt Betreibungs- und Gerichtskosten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners.“ Zur Begründung führte sie aus, dass Y._____ mit der Z._____ GmbH im Jahre 1987 einen Leasingvertrag über einen PKW Nissan Silvia T Kat. + Zubehör abgeschlossen habe. Da Y._____ seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht mehr nachgekommen sei, sei auf Antrag der Z._____ GmbH in Deutschland das Insolvenzverfahren über den Gesuchsgegner eröffnet worden. Nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens habe die Z._____ GmbH ihre Forderung von DM 8‘695.30 angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe in der Folge die Forderung der Z._____ GmbH im Umfang von DM 8‘670.30 anerkannt und diesen Betrag in die Insolvenztabelle eingetragen. Y._____ habe die Forderung nicht bestritten. Die X._____ GmbH sei gemäss Rechtsnachfolgeklausel des Amtsgerichts Chemnitz Rechtsnachfolgerin der Z._____ GmbH und somit berechtigt, den Anspruch gemäss Insolvenztabelle geltend zu machen. Aus diesem Grund sei der ins Recht gelegte Auszug aus der Insolvenztabelle der X._____ GmbH zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Y._____ erteilt worden. Die Insolvenztabelle erfülle nämlich - wobei sie daneben am Ende des Verfahrens als Grundlage für die Ver- teilung allfällig vorhandener Insolvenzmasse an die Gläubiger diene - die Funktion, dass der Gläubiger auf Antrag einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenzta- belle erhalte, womit er einen Titel in der Hand halte, der mit einem Urteil oder ei- nem Vollstreckungsbescheid vergleichbar sei.
Seite 3 — 12 C. Am 19. März 2013 fand sodann die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart statt, an welcher nur Y._____ teilnahm. Im Rahmen die- ser Verhandlung beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs und führte dazu aus, dass er im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren mit seiner damaligen Firma in Deutschland gehabt hätte. Alle damaligen Forde- rungen seien in dieses Insolvenzverfahren geflossen, so auch die heute geltend gemachte Forderung, deren damaligen Bestand er nicht bestreite. Für ihn sei die heute geltend gemachte Forderung durch das Insolvenzverfahren jedoch unterge- gangen, da er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Restschuld be- freit worden zu sein. Er habe jedenfalls nie ein anders lautendes Urteil erhalten. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2013, mitgeteilt am 20. März 2013, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart alsdann was folgt: „1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. 4124402 des Betreibungs- amtes Landquart die definitive Rechtsöffnung für CHF 5‘498.40 samt Betreibungs- und Gerichtskosten zu erteilen, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt und der ge- suchstellenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart begründete ihren Entscheid damit, dass in der Insolvenztabelle lediglich festgestellt werde, dass die Z._____ GmbH am 20. Juni 2001 im Insolvenzverfahren Gläubigerin einer Forderung in der Höhe von DM 8‘670.30 gewesen sei. Das Insolvenzverfahren diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermö- gen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getrof- fen werde. Dem redlichen Schuldner werde Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Urkunde sei nicht als gerichtlicher Entscheid oder Surrogat zu qualifizieren, aus der eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners hervorgehe. Es fehle somit an einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____ GmbH am 2. April 2013 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Dabei stellte sie fol- gende Rechtsbegehren:
Seite 4 — 12 „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 19. März 2013 (Proz. Nr. 335-2013-21) aufzuheben und es sei die Rechtsöffnung im begehrten Umfang zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners.“ Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Beschwerde die unrichtige Anwendung des deutschen Rechts geltend gemacht werde. Die Insolvenztabelle sei eine in der Schweiz vollstreckbare Entscheidung im Sinne des LugÜ. F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragte Y._____ die Abwei- sung der Beschwerde. Er führte aus, dass er die Forderung in der Sache nicht bestreite, diese aber seit 2011 verjährt sei. Es sei ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel eines deutschen Gerichtes, noch sei ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 2001 eine rechtskräftige Verunmögli- chung eines Restschulderlasses zugestellt worden. Somit habe er davon ausge- hen dürfen, dass das Verfahren für ihn erledigt sei. Indem die X._____ GmbH zu- dem zu einem von ihm Ende 2012 unterbreiteten Vergleichsangebot keine Stel- lung genommen habe, habe diese die ihr nach deutschem Insolvenzrecht zuste- hende Pflicht, die Kosten für den Schuldner so gering wie möglich zu halten, ver- nachlässigt. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid bei- zulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 2. April 2013 (Poststempel: 2. April 2013) gegen den am 20. März 2013 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid
Seite 5 — 12 vom 19. März 2013 wurde, unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO sowie Art. 56 und Art. 63 SchKG, rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315, 319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Verglei- che und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO, Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör- den und die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarza- rbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben (Abs. 2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Ge- richts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass den Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer voll- streckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Abs. 2). Wenn ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, kann der Betriebene überdies die Einwendung geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Inter- nationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendung entschieden hat (Abs. 3). Von Amtes wegen zu
Seite 6 — 12 prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (BGE 124 III 501 E. 3a; Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Ba- sel 2010, Art. 81 N 2a). b) Die Beseitigung des Rechtsvorschlags gestützt auf einen ausländischen Entscheid setzt voraus, dass dieser von einem Schweizer Richter anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Anerkennung und Vollstreckung des Aus- zugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz richtet sich vorliegend nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Ok- tober 2007 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ; SR 0.275.12). Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ vermag an der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens nichts zu ändern, da Rechtsöffnungsverfahren nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen (Roh- ner/Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 1 N 94; Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2. Auflage, Bern 2011, Art. 1 N 89). Die Anerkennung und Vollstreckung aus der Konkurstabelle wird zum einen erst nach Abschluss des Konkursverfahrens eingeleitet; auch geht es bei dem Aner- kennungsbegehren nicht um die Anerkennung des deutschen Konkurses in der Schweiz, sondern - nach Abschluss des deutschen Insolvenzverfahrens - um die Anerkennung eines vollstreckbaren Titels auf eine Geldleistung, so dass kein Fall des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ vorliegt (Habscheid, Die Anerkennung des schweizerischen Konkursverlustscheins in Deutschland und des Auszugs aus der Insolvenztabelle in der Schweiz, KTS, Zeitschrift für Insolvenzrecht, Köln/Berlin/Bonn/München, 62. Jahrgang 2001, Heft 2, S. 255). Die Anerkennung und Vollstreckung hat folglich nach Art. 32 ff. LugÜ zu erfolgen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in ei- nem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. c) Wenn der Gläubiger eine Geldschuld vollstrecken lassen will, steht ihm zum einen der ordentliche Weg über ein Exequaturverfahren beim kantonalen Vollstre- ckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung bzw. Zwangsvollstreckung offen (Art. 38 ff. LugÜ), oder er kann den Weg über die ordentliche Betreibung
Seite 7 — 12 wählen. Diesfalls wird über die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des (kontradik- torischen) Rechtsöffnungsverfahrens entschieden (Art. 33 Abs. 3 LugÜ). In diesem Fall kann die Vollstreckbarerklärung bei der Rechtsöffnung bloss vorfrageweise bzw. inzident erfolgen oder der Gläubiger kann auch im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens ein separates Exequaturbegehren stellen. Der Titelgläubiger kann also um Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersuchen, indem er in seinem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung ver- langt, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen (Hofmann/Kunz, in: Oeti- ker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 38 N 288 ff.). In diesem Fall sind die Bestimmungen des LugÜ betreffend die Voll- streckung (Art. 38 ff. LugÜ) nicht anwendbar; das Verfahren richtet sich abschlies- send nach Art. 84 SchKG (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 68a). d) Vorliegend machte die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch, indem sie in ihrem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlang- te, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen. Sie hat also inzident um Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersucht. Die Vorinstanz hat sich weder mit der Anwendbarkeit des LugÜ noch mit der Vollstreckbarkeit des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz befasst, obwohl dies für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren notwendig gewesen wäre. Ent- sprechend ist dies nun im Beschwerdeverfahren nachzuholen. 3.a) Bevor also über die Rechtsöffnung befunden werden kann, ist nach dem Ausgeführten vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des Auszugs aus der Insolvenz- tabelle des Amtsgerichts Chemnitz zu prüfen. Die Vorinstanz führte aus, dass die eingereichte Urkunde (Vorinstanz act. II/2) nicht als gerichtlicher Entscheid oder als Surrogat zu qualifizieren sei, aus der eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung des Gesuchgegners hervorgehe. Diese Begründung zielt - wie sogleich gezeigt wird - an der Sache vorbei.
b) Im Jahr 2001 wurde über das Vermögen von Y._____ das Verbraucherin- solvenzverfahren eröffnet. Nach § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumel- den, welcher diese daraufhin in die Insolvenztabelle einträgt (§ 175 Abs. 1 InsO). Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen sodann ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern (§ 176 Abs. 1 InsO). Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine Forderung als fest-
Seite 8 — 12 gestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenz- gläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Gemäss Abs. 2 trägt das Insolvenzgericht für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festge- stellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Im vorliegenden Fall hat die Z._____ GmbH am 20. Juni 2001 beim Amtsgericht Chemnitz ihre Forderung von DM 8‘695.30 angemeldet, wovon am 8. August 2001 DM 8‘670.30 vom Insolvenz- verwalter festgestellt und der Rest (DM 25.--) bestritten wurde. Der Schuldner Y._____ hat die Forderung nicht bestritten. Gemäss § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle für die festgestellten Forderun- gen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin be- stritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle also wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO), sofern dem nicht die Restschuldbefreiung des Schuldners (§ 286 ff. InsO) entgegensteht (Pehl, in: Braun, InsO, Insolvenzordnung, Kommentar,
5. Auflage, München 2012, § 201 N 10). Der Auszug aus der Tabelle wird als voll- streckbarer Titel qualifiziert, ist also urteilsgleich und entfaltet formelle wie materi- elle Rechtskraft (Habscheid, a.a.O., S. 252). Da der Schuldner und der Gläubiger im Verfahren, das zur Erteilung des Auszugs durch das Gericht führt, volles recht- liches Gehör erhalten, rechtfertigt sich aus Sicht des deutschen Rechts die Gleichstellung als Vollstreckungstitel mit dem Urteil als einer gerichtlichen Ent- scheidung im engeren Sinne (Habscheid, a.a.O., S. 255). Im vorliegenden Fall hat die Z._____ GmbH einen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten. So hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz am 3. März 2011 beglaubigt, dass „die vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausferti- gung dem Gläubigervertreter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird“ und dass eine Ausfertigung der Gegenseite zugestellt wurde. Mit Schreiben vom
29. März 2012 hat das Amtsgericht Chemnitz zudem der X._____ GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z._____ GmbH die vollstreckbare Ausfertigung des Tabel- lenblattes Nr. 12 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Am 10. Dezember 2012 hat der Obergerichtsvollzieher W._____ darüber hinaus Y._____ nochmals die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichtes Chemnitz sowie die Rechtsnachfolgeklausel zukommen lassen.
Seite 9 — 12 c) Der Beschwerdegegner brachte bereits an der Hauptverhandlung vom 19. März 2013 vor, dass er annehme, durch das Insolvenzverfahren von seiner Rest- schuld befreit worden zu sein. Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 führte er aus, dass ihm seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahre 2001 keine rechtskräftige Verunmöglichung eines Restschulderlasses zugestellt worden sei, weswegen er davon ausgehen durfte, dass das Verfahren für ihn erledigt sei. Die Restschuldbefreiung wird in den §§ 286 ff. InsO geregelt. Gemäss § 287 Abs. 1 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus. Der Beschwerdegegner brachte zu keiner Zeit vor, dass er einen solchen Antrag ge- stellt habe und legte auch keine derartigen Beweismittel ein. Somit kann davon ausgegangen werden, dass weder eine Restschuldbefreiungsphase hängig ist, noch eine Restschuldbefreiung durchgeführt wurde. d) Gemäss Art. 32 LugÜ versteht man unter „Entscheidung“ im Sinne des Lu- gano-Übereinkommens jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertrags- staates erlassen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Be- schluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschliesslich des Kosten- festsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Der Auszug aus der Insol- venztabelle kann demnach ebenfalls als „Entscheidung eines Gerichts“ angese- hen werden (Habscheid, a.a.O., S. 256). 4. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Unbeschadet des Art. 55 LugÜ hat die Partei, die eine Voll- streckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Art. 54 vorzulegen (Abs. 2). Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, so kann das Gericht gemäss Art. 55 Abs. 1 LugÜ eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzule- gen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorla- ge der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass keine Bescheini- gung nach Art. 54 LugÜ notwendig sei, da die Forderung vom Beschwerdegegner nicht bestritten werde. Wie bereits ausgeführt, kann sich das Gericht auch mit gleichwertigen Urkunden begnügen. Die Gleichwertigkeit einer anderen Urkunde ist aufgrund ihrer Beweiskraft zu bestimmen. Aus ihr muss zweifelsfrei hervorge- hen, dass dem Schuldner das verfahrensleitende Schriftstück zugestellt wurde (Gelzer, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 55 N 3). Vorliegend ist von Bedeutung, dass die vollstreckbare
Seite 10 — 12 Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz insbesondere auch die Bestätigung des Urkundsbeamten enthält, dass der Ge- genseite, also dem Beschwerdegegner, ebenfalls eine Ausfertigung zugestellt wurde. Auch liegt noch eine zusätzliche Zustellurkunde des Obergerichtsvollzie- hers W._____ vor, aus welcher hervorgeht, dass die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz inklusive der Rechtsnachfol- geklausel dem Beschwerdegegner zugestellt wurde. Demnach ist eine Bescheini- gung im Sinne von Art. 54 LugÜ nicht erforderlich. 5.a) Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, dass die Angelegenheit seit 2011 verjährt sei. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht ausführt, verjähren An- sprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, gemäss § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Ablauf von 30 Jahren. Insofern ist die vorliegend geltend gemachte Forderung nicht ver- jährt. b) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Anerkennung oder Vollstreckung entgegenstehen würden. Darüber hinaus, hat der Beschwerdegegner auch keine weiteren Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt oder gestundet sei, vorge- bracht und mit Urkunden belegt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgericht Chemnitz stellt demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5‘498.40. Sie begründet dies damit, dass sich die Gesamtforderung per 29. Oktober 2012 auf EUR 4‘546.85 belaufe, was umgerechnet Fr. 5‘498.41 (Tages- kurs 29. Oktober 2012) entspreche. Zum Nachweis der Forderung von EUR 4‘546.85 legte sie ein mit „Forderungsaufrechnung gemäss § 367 BGB“ betiteltes Beweismittel ein (Vorinstanz act. II/5). In der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Chemnitz wurde eine Forderung von DM 8‘670.30 festgestellt. Gemäss der Ver- ordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Union vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1-2) wur- de ein unwiderruflicher Umrechnungskurs von 1 EUR = 1.95583 DM festgelegt. Somit ergibt sich eine gemäss Insolvenztabelle festgestellte Forderung von EUR 4‘433.05. Umgerechnet in Schweizer Franken stellt dies eine Forderung von Fr.
Seite 11 — 12 5‘360.80 (Tageskurs 29. Oktober 2012) dar. Für diesen Betrag kann somit die de- finitive Rechtsöffnung erteilt werden, nicht jedoch für etwaige in act. II/5 zusätzlich aufgelisteten Forderungspunkte. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 450.-- zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Obwohl die Beschwerde, was die Höhe des Betrages betrifft, nur teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt sich diese Kostenverteilung, da mit den Ausführungen zur Berechnung des korrekten Betrages keinerlei Aufwand verbun- den war und die Abweichung zum Rechtsbegehren nur minimal ist. Der Be- schwerdegegner hat die Beschwerdeführerin sodann für die im Beschwerdever- fahren entstandenen Auslagen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Spesen) für Umtriebe als angemessen. Ebenso gehen die Kosten des Rechtsöffnungsver- fahrens vor der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten von Y._____, wel- cher die X._____ GmbH zudem mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) für Um- triebe zu entschädigen hat.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides werden aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 4124402 des Betreibungsamtes Landquart (Zah- lungsbefehl vom 23. November 2012) wird für den Betrag von Fr. 5‘360.80 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: